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   OFH, 16.04.1947 - VI 3/46 S   

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OFH, 16.04.1947 - VI 3/46 S (https://dejure.org/1947,567)
OFH, Entscheidung vom 16.04.1947 - VI 3/46 S (https://dejure.org/1947,567)
OFH, Entscheidung vom 16. April 1947 - VI 3/46 S (https://dejure.org/1947,567)
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  • zlb.de

    Außerordentliche Einkünfte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BFH, 25.06.1959 - IV 617/56 U

    Sonderausgaben als abzugsfähige begünstigte Einkünfte nach dem

    Das Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs VI 3/46 S vom 16. April 1947 (MinBlFin 1949/1950 S. 325), das einen Steuerfall des Jahres 1943 bzw. § 3 der Steueränderungs-Verordnung vom 20. August 1941 betraf, und Abschn. 156 Abs. 3 Satz 1 EStR 1953 entsprechen nicht der heutigen Rechtslage.

    Das Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs VI 3/46 S vom 16. April 1947 (MinBl-Fin 1949/1950 S. 325), das einen Steuerfall des Jahres 1943 bzw. § 3 der Steueränderungs-Verordnung vom 20. August 1941 betraf, und Abschn. 156 Abs. 3 Satz 1 EStR 1953 entsprechen nicht der heutigen Rechtslage.

    Die vom Bf. beanstandete Aufteilung des steuerfreien nicht entnommenen Gewinns 1953 in Höhe von 20 000 DM gehe auf das Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs VI 3/46 S vom 16. April 1947 (Ministerialblatt des Bundesministers der Finanzen 1949/50 S. 325) zurück.

  • BFH, 30.09.1965 - IV 99/64 S

    Verrechnung von Gewinnen und Verlsuten aus dem Betrieb verschiedener Schiffe bei

    Für § 34 EStG habe der Oberste Finanzgerichtshof in dem Urteil VI 3/46 S vom 16. April 1947 (Ministerialblatt des Bundesministeriums der Finanzen 1949/50 S. 325, Slg. Bd. 54 S. 204) verneint, daß Verluste zunächst mit Einkünften aus der gleichen Einkunftsart auszugleichen seien.

    Zu Unrecht beruft sich der Bf. auf das Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs VI 3/46 S. Dort, wie auch in ähnlichen vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fällen (vgl. die Urteile IV 617/56 U vom 25. Juni 1959, BStBl 1959 III S. 404, Slg. Bd. 69 S. 381, und IV 223/58 S vom 17. Dezember 1959, BStBl 1960 III S. 72, Slg. Bd. 70 S. 195), ging es um die Frage, ob tarifbegünstigte Einkünfte dadurch gemindert werden könnten, daß in derselben Einkunftsart, aber nicht in derselben (begünstigten) "Abteilung" Verluste entstanden waren.

  • BGH, 25.10.1951 - IV ZR 18/50

    Rechtsmittel

    Der Antrag wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 9. Mai 1946 (56 VI 3/46) mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments durch die Eheleute W. nicht festzustellen sei.

    die in ihrem Besitz befindlichen Ausfertigungen des Erbscheins des Amtsgerichts Essen vom 4. Oktober 1946 (56 VI 3/46) an das Nachlaßgericht herauszugeben,.

  • BFH, 17.12.1959 - IV 223/58 S

    Steuervergünstigung für eine Entschädigung - Entschädigung, die an die Stelle

    Im Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs VI 3/46 S vom 16. April 1947 (Slg. Bd. 54 S. 204, Steuer und Wirtschaft 1947 II Nr. 6) ist ausgeführt: "Wenn § 34 auch keine neuen Einkunftsarten schafft, so müssen doch zum Zwecke der Besteuerung die außerordentlichen Einkünfte innerhalb ihrer Einkunftsart gewissermaßen als eine besondere Abteilung angesehen werden, für die der Gewinn bzw. der Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben besonders festzusetzen ist." Das hat in gleicher Weise sowohl für die aufgeführten Veräußerungsgewinne als auch für die Entschädigungen nach § 24 Ziff. 1 EStG zu gelten.
  • BFH, 29.07.1966 - IV 299/65
    Diesen Grundsatz sprach bereits der Oberste Finanzgerichtshof im Urteil VI 3/46 S vom 16. April 1947 (Sammlung der Entscheidungen des Obersten Finanzgerichtshofs Bd. 54 S. 204, Ministerialblatt des Bundesministers der Finanzen 1949/50 S. 325) für die nach § 34 EStG tarifbegünstigten Einkünfte aus.
  • BFH, 02.05.1961 - I 169/58 U

    Anordnung der Bundesregierung, wonach die Abführungsverpflichtung steuerlich als

    Auch aus dem Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs VI 3/46 S vom 16. April 1947 (Slg. Bd. 54 S. 204), auf das sich das Finanzgericht beruft, ergibt sich für die Streitfrage nichts; es bezieht sich nur auf § 34 EStG.
  • FG Sachsen, 27.02.1997 - 2 K 317/95

    Steuerliche Behandlung des Arbeitnehmerpauschbetrags bei Bezug von voll

    Hierin liegt eine aus dem Begünstigungszweck des § 34 Abs. 1 EStG abgeleitete Einschränkung des allgemeinen Grundsatzes des § 2 EStG , daß Verluste vor dem Ausgleich mit anderen Einkünften zunächst mit Einkünften der gleichen Einkunftsart auszugleichen sind (vgl. hierzu auch die Entwicklung der Rechtsprechung beginnend mit dem Urteil des OFH vom 16.04.1947 VI 3/46 S, Steuer und Wirtschaft 1947 II Nr. 6; BFH-Urteile vom 25.06.1959 IV 617/56 U, BStBl III 1959, 404; vom 17.12.1959 IV 223/58 S, BStBl III 1960, 72; vom 29.07.1966 IV 229/65, BStBl III 1966, 544; Schmidt/Seeger, EStG , 15.Aufl., § 34 Anm.37; Lindberg in Blümich, Einkommensteuerkommentar, § 34 Anm. 89-93; Frotscher, Kommentar zum EStG , § 34 Anm.35-39; Gerard in Lademann-Söffing, § 34 Anm.12-14b, 101, 103, dort auch zur Möglichkeit der Beschränkung des Antrags auf Anwendung des begünstigten Steuersatzes, wenn dieser ausnahmsweise zu einer höheren Besteuerung führt als der den nicht begünstigten Einkünften zugrundeliegende Normaltarif).
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